Die altrömische Religion, die ja bäuerlich geprägt war und große Ähnlichkeiten mit der etruskischen aufweist, kannte daher keine bildliche Darstellung der Götter.
Während der Hochrenaissance reiften die Architekturkonzepte aus, immer noch wesentlich von den altrömischen Vorbildern abgeleitet, und wurden mit immer größerer Sicherheit angewendet.
Auch das altrömische Recht kannte im Legisaktionenverfahren und im Formularprozess eine Trennung zwischen Tatsachenfeststellung und Rechtsfolgenbestimmung.