Sie kennzeichnen Beamte des rechtskundigen Dienstes mit Berechtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die Chefärzte, Amtsärzte sowie andere besonders befugte Beamte.
Hierzu müssen die Polizeibeamten dem Gefährder etwa auch seine Wohnungsschlüssel abnehmen und ihn sofort aus der Wohnung wegweisen (was nötigenfalls auch mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden kann).
Der materielle Polizeibegriff beinhaltet die mit Zwangsgewalt verbundene Staatstätigkeit, die darauf abzielt, von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr).