Die zuständige Landesrundfunkanstalt konnte ihren Anspruch auf Auskunft im Verwaltungszwangsverfahren (Verhängung von Zwangsgeldern und Zwangshaft) durchsetzen.
Nicht zu verwechseln ist die Zwangshaft mit der Ordnungshaft, mit der die Ordnung im Gerichtsverfahren erzwungen werden soll, bzw. der Erzwingungshaft, mit der die Zahlung einer Geldbuße erzwungen werden soll.
In besonderen Fällen, z. B. wenn Zwangsgeld von vornherein aussichtslos erscheint, kommt meist auch die sofortige Verhängung von Zwangshaft in Betracht.
Als Fortsetzung des Zwangsgeldes teilt die Zwangshaft den Beugecharakter der anderen Zwangsmittel: Sie soll nicht zur Bestrafung dienen, sondern zur Willensbeugung des Pflichtigen.