Vor allem im Hausruckviertel kam es immer wieder zu Zusammenrottungen der Bauern und kleineren Belagerungen von Ortschaften, wo die Bevölkerung dazu aufgefordert wurde, sich der Revolte anzuschließen.
Der Bundstag untersagte bei Strafe an Leib und Gut die Aufwiegelung, Zusammenrottung mit Fähnlein, Wehr und Waffen sowie das «Reisen auf die Gemeinden».
Unter solchen Umständen könne die Regierung eine Armee wohl einsetzen, um eine kleine Splittergruppe, Zusammenrottung oder einen Aufstand zu kontrollieren, nicht aber, um sich dem vereinten Willen der Bevölkerungsmehrheit entgegenzustellen.
Unter Aufruhr verstand man eine Zusammenrottung eines zahlenmäßig nicht unbedeutenden Bevölkerungsteils, um einen mit Gewalt verbundenen Kampf gegen die Staatsgewalt zu führen.
Dort gelang es jedoch nicht, das Heft des Handelns wiederzugewinnen, weil die Streitkräfte alle strategischen Plätze in der Stadt besetzt hielten und Warnschüsse abfeuerten, sobald es zu Zusammenrottungen kam.
So waren das Tragen von Waffen, Zusammenrottungen oder Absprachen mit Feinden der Stadt ebenso verboten wie die Ausübung von Blutrache oder die gewaltmäßige Ausweitung der zahlreichen Fehden innerhalb der Stadt.
Im Strafvollzug wird die gewaltsame Zusammenrottung von Strafgefangenen, um gewaltsam auf Justizbeamte einzuwirken oder den Ausbruch einzelner oder mehrerer zu ermöglichen, auch als Gefangenenmeuterei bezeichnet.