Die Einlieferung als unversiegelte Wertsendung oder als Nachnahmesendung war zulässig, dagegen nicht als versiegelte Wertsendung sowie Verlangen eines Rückscheines.
Nach dem Reglement von 1852 war die Post verpflichtet, gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Paketadressen (Begleitbriefe zu gewöhnlichen Paketen) sowie Scheine zu Wertsendungen und Ablieferungsscheine für Briefe mit Bareinzahlung, zuzustellen.