Der Gesetzgeber sieht den Zweck des Vorbenutzungsrechts darin, aus Billigkeitsgründen den bestehenden gewerblichen oder wirtschaftlichen Besitzstand des Vorbenutzers zu schützen.
Vorbenutzungsrecht bezeichnet eine Rechtsposition, deren Inhaber zur Benutzung eines durch fremdes Patent oder Gebrauchsmuster geschützten Erfindungsgegenstands nicht der Erlaubnis des Patent- bzw. Gebrauchsmusterinhabers bedarf.
Grundsätzlich gilt, dass der Erwerb eines Vorbenutzungsrechts nicht möglich ist, wenn der Vorbenutzer dem späteren Patentinhaber oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber widerrechtlich gehandelt hat.