Außerdem machte es sich die Geschäftsleitung angelegen, ein gutes Verhältnis zur Versicherungsaufsichtsbehörde und zu den politisch führenden Instanzen zu bewahren.
Hier wird aus verwaltungsrechtlicher Sicht beschrieben, wann die Versicherungsaufsichtsbehörde bzw. eine gegebenenfalls zuständige Landesaufsichtsbehörde wegen nicht mehr hinnehmbarer Beeinträchtigung der Belange der Versicherungsnehmer durch einen Verwaltungsakt eingreifen darf.