Es gilt der Verhandlungsgrundsatz (im Gegensatz zum Amtsermittlungsgrundsatz, der zum Beispiel im Strafprozess gilt), womit es Aufgabe der Parteien ist, den Tatsachenstoff in den Rechtsstreit einzuführen („vorzutragen“ – siehe auch Parteivortrag).
Der Verhandlungsgrundsatz legt fest, dass der tatsächliche Prozessstoff, auf dem die spätere Entscheidung des Gerichts beruht, von den Parteien beizubringen ist.
Im Gegensatz zu dem im "normalen" Zivilprozess geltenden Verhandlungsgrundsatz bleibt es also im Patentnichtigkeitsprozess den Parteien nicht überlassen, welchen Sachverhalt sie dem Gericht zur Urteilsfindung präsentieren wollen.