Verschuldet sich ein anerkannter Verein, können seine Gläubiger nur auf das Vereinsvermögen, nicht aber auf das seiner Funktionäre oder Mitglieder zurückgreifen.
Die Finanzierung, Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Finanzordnung geregelt.
Bei Nachschusspflicht oder persönlicher Haftung des Mitglieds für das Vereinsvermögen kann das Mitglied die Buchführung des Vereins prüfen lassen (Art. 69b).