Ursprünglich wollte er dabei auch die Religionsgemeinschaften dem Vereinsrecht unterwerfen, die Nationalversammlung verabschiedete aber einen anderen Text als den, den er vorgelegt hatte.
Die Sicherheitsbehörde erster Instanz ist insbesondere für den Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes, des Versammlungsrechts, des Vereinsrechts und des Waffenrechts zuständig.
Am Verwaltungsgerichtshof und am Verwaltungsgericht hatte er sich mit Fällen zum öffentlichen Baurecht, Kommunal- und Kommunalabgabenrecht, dem Staatsangehörigkeitsrecht und dem Vereinsrecht zu befassen.