Voraussetzung für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ist das Bevorstehen hoheitlich rechtswidrigen Handelns einer Verwaltungsbehörde, wodurch der Anspruchsteller in seinen subjektiven Rechten verletzt wird.
Ein solcher Gestattungsvertrag entfaltet keine dingliche Wirkung, sondern regelt schuldrechtlich den Verzicht des Namensträgers auf die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen.
Die Eigentumsbeeinträchtigung löst einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch () aus, der mit einer Unterlassungsklage durchgesetzt werden kann, sofern Wiederholungsgefahr droht.
Neuere Rechtsprechung hingegen billigt beispielsweise fotografischen Reproduktionen von Gemälden ein Leistungsschutzrecht zu, aus dem Unterlassungsansprüche erwirkt werden können.