Das Gesetz sieht dies vor bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft zwischen den Streitgenossen, bei identischer Grundlage ihrer Berechtigung oder Verpflichtung sowie bei Gleichartigkeit ihrer Ansprüche oder Pflichten.
Vom Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung wird bei Streitgenossen eine Ausnahme gemacht, wenn sie zu unterschiedlichen Anteilen verklagt werden und/oder das Gericht sie zu unterschiedlichen Anteilen verurteilt.