Der Streithelfer kann aber nicht über den Streitgegenstand verfügen, indem er aufrechnet, die Klage zurücknimmt, ändert oder einen Verzicht oder ein Anerkenntnis ausspricht.
Häufig wird mit der Streitverkündung die Aufforderung an den Empfänger verbunden, dem Streitverkünder im Prozess als Streithelfer (Nebenintervenient) beizutreten, notwendig ist das aber nicht.