Diese Vorschrift schränkt allerdings die Kontumazentscheidung auf bestimmte Strafen ein (bei Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung gemäß Abs.
Die Verteidigung sah in den Fällen, in denen Theißen gegen die Vorschrift der Indikationsfeststellung durch einen zweiten Arzt verstoßen hatte, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt als ausreichend an.