Im schweizerischen Strafgesetzbuch wurden in Bezug auf Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen Strafbestimmungen eingefügt, die sich speziell auch auf die Bucheffekten beziehen.
Da die spanischen Gesetze damals keine entsprechenden Strafbestimmungen wegen Holocaustleugnung kannten, wurde ein von den deutschen Behörden gestellter Auslieferungsantrag 1996 abgelehnt.