Das Strafbefehlsverfahren rechtfertigte die Staatsanwaltschaft mit einer umfassenden Aussage (einschließlich selbstbelastenden Inhalten) von Dietlmeier.
Für Nebenverfahren und andere vorbereitende und begleitende Verfahren (z. B. Strafbefehlsverfahren, Prozesskostenhilfeverfahren, vorläufiger Rechtsschutz usw.) gilt das Erfordernis der Verhandlung nicht.