Dies trifft konkret für Fahrzeuge zu, die sich aufgrund einer fehlenden Straßenzulassung oder Fahrbereitschaft außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsrechts befinden.
In Anlehnung an die verschiedenen Verkehrsträger gliedert sich das besondere Verkehrsrecht in Schienenverkehrsrecht, Straßenverkehrsrecht, Luftfahrtrecht, Wasserverkehrsrecht und Seerecht.
Die Anordnung einer beschränkten Befahrbarkeit einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße kann sich aus dem Straßenwegerecht und dem Straßenverkehrsrecht ergeben.