Im Bereich des Stiftungsrechts enthalten Stiftungsgesetze öffentlicher Stiftungen für den Fall der Auflösung der Stiftung Regelungen über den Heimfall des Stiftungsvermögens an den Staat.
Demnach schließt eine Leistungsgewährung nach dem Stiftungsgesetz eine Rentengewährung nach wiedergutmachungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht aus.
Damit konnte das Unternehmen offiziell in die Hand ihrer Mitarbeiter gegeben werden, allerdings vor dem Hintergrund des Stiftungsgesetzes, das es zugleich unter die direkte Kontrolle des Reichsstatthalters stellte.
Ferner bezweckt es den Abbau von Bürokratie, die Änderung von Verfahrensvorschriften und eine Anpassung des bisherigen Stiftungsgesetzes an die aktuellen Gegebenheiten.
Es wurden mit einer Leistung nach dem Stiftungsgesetz aber auch Schäden, die ehemaligen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter in der gesetzlichen Rentenversicherung entstanden sind, entschädigt.