Der Stifter beziehungsweise die Stifter legen im Stiftungsgeschäft, dessen wesentlicher Bestandteil die Stiftungssatzung ist, fest, zu welchem Zweck die Stiftung errichtet werden soll.
Denn rechtlich bestimmt ist eine Stiftung durch das Stiftungskapital und das "Stiftungsgeschäft", die Errichtung der Körperschaft, durch die Stiftungsaufsicht des Innenministeriums des jeweiligen Bundeslandes.
Mit der Anerkennung erwirbt die Stiftung gegenüber dem Stifter einen Anspruch auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesagten Ausstattungsvermögens.