Damit die nationalsozialistischen Programmsätze in geltendes Recht umgesetzt werden konnten, mussten sie sie als vorrangiges Staatsrecht Verfassungsrang erlangen.
Das Gepräge der verschriftlichten Gesetze folgt im Wesentlichen einer Dreiteilung: Gewohnheitsrecht („Zivilrecht“) und Satzungen der jeweiligen Herrscher („Staatsrecht“), daneben Regelungen zur Stellung der Kirche („Kirchenrecht“).