Die Erfolgswertgleichheit darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingegen durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt werden, das ein ähnliches Gewicht wie die Wahlrechtsgleichheit besitzt.
Seine Forschungsschwerpunkte sind: Rechtsfragen der akademischen Selbstverwaltung, Wissenschaftsrecht, Verfassungsrecht, Polizeirecht, Geschichte der politischen Institutionen und Geschichte der politischen Symbolik.
Finanzierung und Verfassungsrecht hingen eng zusammen, vom Steueraufkommen hing wiederum der kostspielige Truppenunterhalt ab und die hierzu erforderlichen Verwaltungsstrukturen fehlten.