Bei der Verpfändung von Inhaberpapieren, die dem Sicherungsnehmer erst noch übergeben werden müssen, entfällt ein gutgläubiger Erwerb, wenn der Sicherungsnehmer ein Kreditinstitut ist.
Dies konnte, wie oben beschrieben dazu führen, dass nicht alle Sicherungsnehmer im Besitz eines Aktivums waren, welche sie zum Erhalt der Ausgleichszahlung liefern mussten.
Allerdings erhält der Sicherungsnehmer die Ausgleichszahlung unabhängig davon, ob ihm durch den Ausfall des Referenzschuldners überhaupt ein Schaden entsteht.
Eine Vertragspartei, der sogenannte Sicherungsnehmer, bezahlt eine laufend zu entrichtende sowie zusätzlich eine einmalig am Anfang zu zahlende Prämie.