Als Protokollrüge wird eine unzulässige vermeintliche Verfahrensrüge der Revision bezeichnet, mit der ein Revisionsführer Mängel des Protokolls der Hauptverhandlung rügt.
Der Revisionsführer erhebt hierbei im Rahmen der Revision die Rüge, der Tatrichter habe seine Verpflichtung zur vollständigen Wahrheitserforschung gem.
Der Revisionsführer kann also in der Revisionsinstanz einen diesbezüglichen Verfahrensfehler geltend machen, wobei er nach § 337 StPO darlegen muss, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.