Der Bundesgerichtshof verneinte in seiner Revisionsentscheidung den Tatbestand der Freiheitsberaubung und reduzierte die Strafe 2003 auf sechs Jahre und acht Monate.
Rechtlich wurde die Tat jedoch nicht aufgeklärt, was unter anderem der französische Kassationsgerichtshof in einer Revisionsentscheidung zu einem Entschädigungsprozess 1967 anmerkte.
Die Revisionsentscheidung des BGHs wird jedoch bereits als „Grundsatzurteil“ betrachtet, von dem Kameraleute, Drehbuchautoren und Regisseure anderer Erfolgsfilme profitieren können.