Die Rechtsscheinhaftung erfordert weiterhin, dass das Vertrauen des Erwerbers auf die Richtigkeit des Rechtsscheins ursächlich für den Erwerbsvorgang ist.
Da dieser Rechtsschein die zentrale Voraussetzung des Rechtsverlusts des Inhabers zugunsten des redlichen Erwerbers ist, handelt es sich beim Erwerb vom Nichtberechtigten um eine Form der Rechtsscheinhaftung.
Es setzt sich also lediglich der Eigentümer der Gefahr einer Rechtsscheinhaftung aus, der seinen unmittelbaren Besitz freiwillig aufgibt, indem er sie einem anderen übergibt.
Anders verhält es sich beim Erbschein und beim Grundbucheintrag, bei denen das Gesetz auf ein Zurechnungskriterium verzichtet und dadurch eine reine Rechtsscheinhaftung begründet.
Eine Rechtsscheinhaftung erfordert weiterhin grundsätzlich, dass der Rechtsschein demjenigen zurechenbar ist, der durch die Haftung einen Nachteil erleidet.
Ausnahmsweise ist die Zurechenbarkeit allerdings entbehrlich, wenn das Verkehrsschutzinteresse das Eigentümerinteresse so deutlich überwiegt, dass der Gesetzgeber eine reine Rechtsscheinhaftung für geboten hält.