Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch dann, wenn der Pfandgläubiger dem Gerichtsvollzieher gegenüber in die Auszahlung des Verwertungserlöses an den pfändenden Gläubiger zugestimmt hat.
Unter Umständen sind noch eine Beschwer (sowie eventuell das Erreichen eines etwa geforderten Beschwerdewerts) und ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.
Der vorbeugende Rechtsschutz setzt mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes dieses besondere, qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis voraus.
Die Literatur akzeptiert grundsätzlich die Verfassungswidrigkeit einer solchen Vorgehensweise, da davon ausgangen wird, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt werde sowie ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis vorliege.