Die Einführung einer solchen Versuchsstrafbarkeit wurde vor allem vor dem Hintergrund einer weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit und der fehlenden Rechtsgutsverletzung kritisiert.
Er ist hiernach nicht als Anstifter zu bestrafen, denn der Strafgrund der Anstiftung liegt in der Verursachung einer Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung.
Ein Anspruch aus Gefährdungshaftung erfordert eine Rechtsgutsverletzung, die in Zusammenhang mit einem typischerweise gefährlichen Handeln des Anspruchsgegners steht.
Dabei wird im Schadensersatzrecht zwischen haftungsbegründender (die Verletzungshandlung führt zur Rechtsgutsverletzung) und haftungsausfüllender (die Rechtsgutsverletzung führt zum Schaden) Kausalität unterschieden.
Schadensersatz kann ein Geschädigter nur verlangen, wenn der Schaden Folge einer Rechtsgutsverletzung ist, die der Schädiger durch eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung begangen hat.
Sie fehlt hingegen, wenn der Täter die Rechtsgutsverletzung lediglich ankündigt, sich jedoch noch zu weit vom Opfer entfernt befindet, um dieses gefährden zu können.
Schutzpflichten bestimmen die Aufgabe des Staates, den einzelnen Bürger vor Übergriffen Dritter zu bewahren und durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen Rechtsgutsverletzungen zu verhindern.