Sofern ein Rechtsakt mittelbar Rechtswirkungen über Rechtsprinzipien erzeugt, bleibt er jedoch selbst unverbindlich und stellt deshalb keinen Rechtsetzungsakt dar.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen einen Rechtsakt, bei der konkreten Normenkontrolle erfolgt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit innerhalb eines Verfahrens der allgemeinen Gerichtsbarkeit.
Ein obligatorisches Referendum wird durchgeführt, wenn dies in der bestehenden Rechtsordnung eines Staates für einen bestimmten Rechtsakt zwingend (= obligat) vorgesehen ist.