Es beruht auf einer Verbindung von Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung, die einen Schlüssel zum Verständnis der Gemeinsamkeiten und Unterschiede unserer modernen Privatrechtsordnungen bietet.
Seine Aufgabe war es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem gesamten Reichsgebiet sicherzustellen, denn ein zentrales Zivilgesetzbuch war noch nicht kodifiziert und die partikular geltenden Privatrechtsordnungen aufeinander unabgestimmt.
Die Heilung ist in der geltenden Privatrechtsordnung nicht zu einem allgemeinen Grundsatz erhoben worden; sie tritt nur in jenen Fällen ein, in denen sie ausdrücklich vorgeschrieben ist.