Eine Pflegetätigkeit gilt als nicht erwerbsmäßig, wenn die Pflegeperson für die Pflegetätigkeit als Vergütung maximal das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe erhält.
Es geht dabei auch um Leistungsansprüche, zum Beispiel die Bezahlung eines Hospizaufenthalts, um die Pflegestufe oder um die Bewilligung eines Hilfsmittels.
Versicherte der Pflegestufe 0 erhielten seit Einführung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes im Jahr 2012/2013 nur punktuell Leistungen aus der Pflegeversicherung.