Ein anderer, gemäß PAngV verwendeter Ansatz verlangt, dass die beim Nominalzinssatz relevanten Zahlungsströme (Annuität, Restschuld) der Endwertberechnung zum Effektivzinssatz entsprechen müssen (s. unten Annuitätendarlehen).
Gemäß PAngV hat der Anbieter von Leistungen ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen aufzustellen, das in den Geschäftsräumen, im Schaufenster oder als Bildschirmanzeige anzubringen ist.