Als Organträger kommen eine unbeschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Person ebenso wie eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens (§§ 14 Abs.
Steuerrechtlich wird dabei fingiert, als ob – an sich rechtlich selbständige – Tochterunternehmen (so genannte Organgesellschaften) steuerrechtlich zusammen mit dem Mutterunternehmen (so genannter Organträger) ein einheitliches, zu besteuerndes Unternehmen bilden würden.
In Konzernen werden – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – die Tochtergesellschaften (Organgesellschaft) zusammen mit der Muttergesellschaft (Organträger) besteuert.
Alle Gewinne/Verluste oder Umsätze der Organgesellschaft werden als Folge dieser Betrachtung dem Organträger zugerechnet und nur dort der Besteuerung unterworfen.
Dieser Erklärungsteil verpflichtet zudem den Organträger, alle etwaigen (unterjährigen) Verluste aus der Liquidation oder Insolvenz der kreditnehmenden Organgesellschaft zu übernehmen.
Mittelbare Beteiligungen können mit anderen mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen zusammengefasst werden; sichergestellt werden muss nur, dass der Organträger die Organgesellschaft mit Blick auf die Stimmrechte tatsächlich lenken kann.