Das Gericht hielt ein Hauptsacheverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt für unzulässig, da ein Organstreitverfahren nicht „der quasi gutachterlichen Klärung einer problematischen Rechtsfrage“ diene.
Das Merkmal der Antragsbefugnis bringt zum Ausdruck, dass das Organstreitverfahren keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle bezweckt, sondern dem Schutz organschaftlicher Rechte dient.
Dies wird von mehreren namhaften Staatsrechtlern beanstandet und führte neben weiteren Streitpunkten nach den Bundesversammlungen 2009 und 2010 zu Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.