Erneut gelang einigen Stiftungen, in privatrechtlicher Form bis heute zu überdauern, wobei manchmal die jahrhundertealten Bestimmungen über die Verwaltung und Nutznießung bis heute gelten.
Dazu zählte bei regierenden Häusern die Thronfolge und im übrigen Adel die Erbberechtigung oder die Nutznießung an gebundenem Vermögen (Stamm- oder Hausvermögen, Fideikommiss) und Lehnsgütern.
Hinzugerechnet werden auch Lebensversicherungen, soweit der Erblasser die Prämien gezahlt hat, sowie – ohne zeitliche Befristung – solche Schenkungen, bei denen sich der Erblasser die lebenslange Nutznießung vorbehalten hatte.