Da die Nachbürgschaft und die gesicherte Hauptverbindlichkeit nicht getrennt werden dürfen, erwirbt der Nachbürge mit der Vorbürgschaft auch die Hauptverbindlichkeit.
Wenn nämlich der Schuldner seine Verpflichtung erfüllt, ohne dass der Vorbürge in Anspruch genommen wird, entfällt daher nicht nur die (Haupt-)Bürgschaft, sondern auch die Nachbürgschaft.