Kommt der Vorbürge dagegen seiner Verpflichtung aus seiner Bürgschaft ganz oder teilweise nicht nach, kann der Nachbürge vom Gläubiger in Anspruch genommen werden.
Da die Nachbürgschaft und die gesicherte Hauptverbindlichkeit nicht getrennt werden dürfen, erwirbt der Nachbürge mit der Vorbürgschaft auch die Hauptverbindlichkeit.