Durch diese Annahme wird die Verpflichtung des Angewiesenen zu einer von der ursprünglichen Rechtsbeziehung losgelösten selbständigen („abstrakten“) Leistungsverpflichtung (Schuldversprechen).
Sie verlangt neben der objektiven Leistungshandlung keine Zweckvereinbarung, allerdings ebenfalls Empfangszuständigkeit für die Erfüllung der Leistungsverpflichtung.
Der Werkvertrag zielt auf ein festgelegtes Ergebnis, im Gegensatz etwa zum Dienstvertrag, der regelmäßige Erbringung zum Inhalt hat, und dem Kaufvertrag, der nicht auf einer vorher festgelegten Leistungsverpflichtung beruht.
Eine Lebensversicherung ist im deutschen Recht ein Versicherungsvertrag, bei der die Leistungsverpflichtung des Versicherers von der Ungewissheit der Dauer des Lebens der versicherten Person abhängt.
Die Arbeitsanweisung gehört zum nicht mitbestimmungspflichtigen Arbeitsverhalten, weil sie sich auf die arbeitsvertragliche Leistungsverpflichtung des Arbeitnehmers bezieht.
Die somit ermittelten erwarteten zukünftigen Leistungsverpflichtungen des Versicherers fließen in die Ermittlung des vom Versicherungsnehmers zu bezahlenden Beitrags ein.
Rechtlich zulässig ist lediglich eine Umgestaltung der vor 1919 bereits bestehenden Leistungsverpflichtungen z. B. durch Pauschalierung oder Zusammenfassung.