Nach den Körperschaftsteuerrichtlinien 2004 ist eine angemessene Eigenkapitalausstattung grundsätzlich gegeben, „wenn das Eigenkapital mindestens 30 % des Aktivvermögens beträgt“.
Nach den Körperschaftsteuerrichtlinien 2004 ist eine angemessene Eigenkapitalausstattung grundsätzlich gegeben, „wenn das Eigenkapital mindestens 30 % des Aktivvermögens beträgt“, mithin also das Fremdkapital höchstens 70 % der Aktiva erreicht.