Nach dem Übergang der Justizhoheit auf das Reich wurde daher eine Vereinheitlichung ins Auge gefasst, da das Hinterlegungsrecht teilweise sehr unterschiedlich geregelt war.
Das materielle Hinterlegungsrecht ist hingegen außerhalb der Hinterlegungsgesetze in den verschiedensten Gesetzen geregelt und legt fest in welchen Fällen eine Hinterlegung überhaupt möglich ist.