Handelsbräuche dienen der Typisierung von Auslegungsregeln und Verhaltenserwartungen und wirken daher normativ, also auch ohne Kenntnis oder Unterwerfungswillen der Parteien.
In der juristischen Literatur wird bestritten, ob der tatsächliche Handelsbrauch von einem Zwei-Personen-Schiedsgericht oder einem Drei-Personen-Schiedsgericht ausgeht.
Sie berücksichtigen als Handelsbrauch das international bedeutendere Transportproblem und die Dokumentation der Lieferung durch Traditionspapiere, die als gekorene Orderpapiere die Ware repräsentieren.