Der Steuerbetrag ergibt sich hierbei indirekt durch die Berechnung der Fläche unterhalb des Funktionsgraphen, die durch die Grenzen Grundfreibetrag und individuelles zvE bestimmt wird.
Der Durchschnittssteuersatz ist hier mit 5,8 % deshalb niedriger als der Grenzsteuersatz der ersten Stufe, weil der Grundfreibetrag das zu versteuernde Einkommen mindert.
Die deutliche Anhebung des Grundfreibetrages ab 1996 erfolgte als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die steuerliche Freistellung des Existenzminimums forderte.