Das Bestandsverzeichnis bildet einen Teil des gesamten Grundbuchs und wird in der Grundbuchordnung nicht legal definiert, sondern als bekannt vorausgesetzt, so z. B. in Abs.
Dadurch wird die Abwicklung beispielsweise eines Kaufvertrages, der Finanzierung, der Auflassungsvormerkung bis zur endgültigen Grundbucheintragung und dem Baubeginn beschleunigt (im Rahmen der Grenzen, die die Grundbuchordnung setzt).