Kontoinhaber ist, wer Träger von Rechten und Pflichten des einem Bankkonto zugrunde liegenden Girovertrags ist und nach dem erkennbaren Parteiwillen Gläubiger oder Schuldner des Kreditinstituts werden soll.
Aus der Gutschrift und dem Girovertrag bei entsprechendem Tagessaldo folgt damit für den Kontoinhaber ein Anspruch auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages.
Ihrer vertraglichen Pflicht aus dem Girovertrag kommt demnach die Bank nur dann vollständig nach, wenn sie den Überweisungsbetrag auch zeitlich, d. h. wertstellungsmäßig korrekt in das Kontokorrent einstellt.
Das bedeutet, dass Girovertrag und Kontokorrentabrede einen zusammengesetzten Vertrag darstellen, mithin die Parteien rechtlich trennbare Vereinbarungen derart verbinden, dass sie für die rechtliche Beurteilung eine Einheit bilden.
Kreditinstitute unterhalten auch untereinander bilaterale Bankverbindungen (etwa im Interbankenhandel oder internationalen Zahlungsverkehr), die auf einem Girovertrag beruhen.