Bei weiteren Übertragungen ist dann eine erneute Indossierung bzw. Zession nicht erforderlich, so dass die Papiere im Handel den Inhaberaktien ähneln und in Girosammelverwahrung genommen werden können.
Zur Streifbandverwahrung girosammelverwahrfähiger Wertpapiere ist der ausdrückliche Auftrag des Hinterlegers notwendig, da im Normalfall die wirtschaftlichere Girosammelverwahrung zur Anwendung kommt.