Ein Anfechtungsrecht wird wirksam ausgeübt, wenn der Anfechtungsberechtigte einen Anfechtungsgrund (Gestaltungsrecht) hat und innerhalb der Anfechtungsfrist eine Anfechtungserklärung (Gestaltungserklärung) abgibt.
Wegen dieser einseitigen Rechtsmacht, die durch Gestaltungsrechte verliehen wird, bedarf das Gewähren eines Gestaltungsrechts einer besonderen Rechtfertigung aus Vertrag oder Gesetz.
Eine Ausschlussfrist liegt dann vor, wenn ein subjektives Recht (Anspruch, Gestaltungsrecht) oder ein Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden muss.
Das Rücktrittsrecht ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, das explizit – durch allgemeine gesetzliche Bestimmungen () oder spezielle Vertragsbestimmungen – formuliert sein muss.