Zivilrechtlich sind Rechtsgeschäfte, die steuerlich als Gestaltungsmissbrauch bewertet werden, voll wirksam, weil ihr Rechtserfolg von beiden Seiten gewünscht ist.
Bei besonderen Fallgruppen fiduziarischer Rechtsgeschäfte, den Strohmann- und Umgehungsgeschäften oder beim steuerlichen Gestaltungsmissbrauch, stellt sich die Frage, ob sie zu den nichtigen Scheingeschäften gehören.