Darin stellte er ganz im Sinne des Nationalsozialismus seine Ansichten von der Eingliederung von Arbeits-, Sozial- und Gemeinschaftsrecht in ein volksgemeinschaftliches Rechtssystem vor.
Für die Satzung gelten die grundlegenden Normen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung und den freien Kapitalverkehr.
Nach dem Geltungsbereich unterscheidet man nationales (innerstaatliches) Recht, das innerhalb jedes einzelnen Staates gilt, Gemeinschaftsrecht einer Staatengemeinschaft und das Völkerrecht.
Die Vorschrift durfte seitdem wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht von den deutschen Gerichten nicht mehr angewendet werden.