Der Nutzungsberechtigte erwirbt vielmehr dann ein Sondereigentum (Gebäudeeigentum), obwohl solche Anlagen oder Pflanzungen mit dem Grundstück verbunden sind.
Er vertritt die Interessen seiner mehr als 120.000 Mitglieder gegenüber der Politik und berät und unterstützt sie bei Fragen rund um das Gebäudeeigentum einschließlich des Verbraucherschutzes.
Der wirtschaftliche Wert des Grundstücks wird vielmehr durch das dingliche Nutzungsrecht und das Gebäudeeigentum wiedergegeben, das wirtschaftlich an die Stelle des Grundeigentums tritt.