Im Falle einer Bestreitung kann der Gläubiger der bestrittenen Forderung die Feststellung als Insolvenzforderung mittels Feststellungsurteil geltend machen.
Es darf nicht ein ausschließlich wirtschaftliches oder persönliches Interesse sein, das Rechtsverhältnis muss durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet sein und das Feststellungsurteil muss geeignet sein, die Gefährdung zu beseitigen.
Hauptsächlich sind nur die aus einer Leistungsklage resultierenden Leistungsurteile (Tenor: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger... zu zahlen / herauszugeben / zu unterlassen...“) vollstreckbar, nicht dagegen Gestaltungs- oder Feststellungsurteile.
Eine dritte Auffassung halbiert den Streitwert, da sich dieser dadurch verringere, dass ein stattgebendes Feststellungsurteil anders als ein Leistungsurteil nicht vollstreckbar ist.
Trotz eines positiven Feststellungsurteils einer Musterfeststellungsklage muss im Anschluss in der Regel jeder einzelne Geschädigte individuell gerichtlich gegen den Beklagten vorgehen, um seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen.