Ein Erlassvertrag ist gegeben, wenn beide Vertragspartner davon ausgehen, dass eine bestimmte Schuld besteht, diese aber nicht mehr erfüllt werden soll.
Auch hier gilt das Abstraktionsprinzip: Selbst wenn der Vergleich als Rechtsgrund für den Erlassvertrag unwirksam sein sollte, bleibt der Erlassvertrag hiervon grundsätzlich unberührt.